Der Berufungskläger habe zweimal Silber gekauft: Am 24. April 2009 für die Berufungsbeklagte mit deren Geldern für CHF 46‘000.00 und am 1. Juni 2010 für sich 430 kg mit Geldern aus dem Verkaufserlös seiner Liegenschaft von CHF 298‘850.00. Der Berufungsbeklagten sei das Silber in natura ausgeliefert worden. Aus der E-Mail vom 2. Mai 2012 könne die Berufungsbeklagte nichts ableiten. Die Berufungsbeklagte könne die 100 kg Silber herausverlangen, es seien aber der Ankaufspreis von CHF 46‘000.00 per 24. April 2009 sowie die Gebühren für die physische Ausliefe-