Aus den genannten Gründen kann die vom Berufungskläger beantragte Verrechnung von behaupteten Auslagen für GA___ von CHF 117‘944.27 nicht zugelassen werden. Dies hat zur Folge, dass - obwohl einiges dafür spricht - offen gelassen werden kann, ob eine einfache Gesellschaft, bestehend aus N___ und C___, allein für den Aufbau der Atemschule bestanden hat. Die Möglichkeit besteht jedoch, dass vom Berufungskläger behauptete Auslagen für GA___ - vorausgesetzt, dass er diese im Rahmen des Treuhandverhältnisses tätigte - in der dortigen Auseinandersetzung berücksichtigt werden können.