- D-0076 und D-0077 (act. B 4/36/89; B 4/33/48 ff.): Aus diesen beiden Belegen geht hervor, dass N___ eine an C___ adressierte Rechnung vom 18. Dezember 2009 für den Kauf der Domain A___ von € 1‘200.00 (CHF 1‘785.36) am 21. Dezember 2009 ab seinem Privatkonto bei der UBS AG beglichen hat. Auch hier ist mangels Angaben des Berufungsklägers, ob es sich um Kosten für den Betrieb oder den Aufbau der Atemschule handelt, ein Entscheid nicht möglich.