Der Berufungskläger hat vor Kantonsgericht in der Duplik auf den Seiten 46-49 die Verrechnungspositionen dargelegt (act. B4/33). In diesen Ausführungen finden sich keine konkreten Hinweise auf die Berechtigungen der geltend gemachten Positionen. Zu betonen ist, dass die eingereichten Belege auch nicht selbsterklärend in dem Sinn wären, dass daraus alle relevanten Informationen hervorgehen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_11/2018 vom 8. Oktober 2018, in: SZZP 1/2019 S. 11 ff.). Der Berufungskläger hat seine Forderungen in sechs Bereiche unterteilt. Diese grobe Unterteilung genügt nicht.