Aus diesen Belegen gehe nicht hervor, dass der Beklagte die entsprechenden Kosten getragen habe. Im Übrigen fehle es wie bereits oben unter Abschnitt E. erwähnt hinsichtlich der Atemschule am Vorliegen einer einfachen Gesellschaft. Die Verrechnungsforderung des Beklagten sei damit abzuweisen (Erwägung 2.4.7 F S. 42 ff.). Der Berufungskläger hat ein Dokument „Kostenaufstellung GA___“ mit diversen Auslagen eingereicht, welche er nach seinen Aussagen für die Berufungsbeklagte getätigt hat (act. B 4/17/19). Die Belege zu den Auslagen des Berufungsklägers finden sich in bekl. act. 61-63 und bekl. act. 80-92 (act. B 4/35/61-63; B 4/36/80-92).