Nicht ausgeschlossen sei, dass diese Position im Rahmen des Treuhandverhältnisses zu berücksichtigen sei. Bezüglich der Kurs-, Seminar-, Reise- und Auswärtskosten sei aus den zahlreichen eingereichten Kassenbelegen nicht ersichtlich, wer die Kosten getragen habe, weshalb eine diesbezügliche Verrechnungsposition schon von vornherein abzuweisen sei. Hinsichtlich der Bürokosten und Kosten für die Einrichtung würden sich bei den vom Beklagten eingereichten Unterlagen zahlreiche Kassenbelege finden. Aus diesen Belegen gehe nicht hervor, dass der Beklagte die entsprechenden Kosten getragen habe.