Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, bezüglich der Personal- und Beratungskosten sei fraglich, in welchem Zusammenhang diese Kosten zu berücksichtigen seien. Wie bereits oben unter Abschnitt E. erwähnt, sei eine einfache Gesellschaft hinsichtlich der Atemschule zu verneinen, weshalb der Beklagte diese Auslagen nicht in Form eines Anspruchs aus der einfachen Gesellschaft der Darlehensforderung der Klägerin verrechnungsweise gegenüberstellen könne. Nicht ausgeschlossen sei, dass diese Position im Rahmen des Treuhandverhältnisses zu berücksichtigen sei.