Seite 60 Duplik behaupteten Aufwendungen in den bekl. act. 80 bis 91 würden bestritten. Ebenfalls bestritten würden die Aufwendungen von P___. Diese seien nicht für die Schule der Berufungsbeklagten gewesen. Die Berufungsbeklagte habe für ihre Schule keine EDV-Anlage benötigt. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, es handle sich bei den geltend gemachten Auslagen um Positionen aus dem Treuhandverhältnis, welche mit der Rechnungslegung abgewickelt würden.