Bei allen Beträgen handle es sich um Verrechnungspositionen. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, bereits der Besitz einer Quittung oder Rechnung spreche aufgrund der Lebenserfahrung dafür, dass der Besitzer des Belegs auch die entsprechenden Auslagen getätigt habe. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, es werde bestritten, dass der Berufungskläger die Aufwendungen für sie sowie in Absprache mit ihr und mit ihrer Zustimmung getätigt habe. Die auf den Seiten 46 bis 50 in der