Selbst wenn von einem Darlehen auszugehen wäre, würde es an einem Nachweis der Kündigung fehlen und eine Rückforderung wäre aus diesem Grund zur Zeit abzulehnen. Jedoch kann ohne entsprechende Behauptungen keine Rechtsgrundlage geprüft werden, weshalb die Verrechnungsforderung des Berufungsklägers über CHF 20'000.00 abzuweisen ist.