Entgegen der Vorinstanz ist aus diesem Grund das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft hinsichtlich der A___ GmbH nicht zu prüfen. Laut Steuererklärung 2010 der Berufungsbeklagten soll es sich bei den CHF 20‘000.00 um ein Darlehen handeln, was der Berufungskläger aber nicht behauptet hat. Das von ihm verwendete Wort „Vorschuss“ ist bezüglich der CHF 20‘000.00 nicht eindeutig. Selbst wenn von einem Darlehen auszugehen wäre, würde es an einem Nachweis der Kündigung fehlen und eine Rückforderung wäre aus diesem Grund zur Zeit abzulehnen.