Fest steht aufgrund der Akten, dass die CHF 20‘000 für das Stammkapital der A___ GmbH vom Konto des Berufungsklägers beglichen worden sind. Vor Kantonsgericht hat der Berufungskläger jedoch keinerlei Aussagen zu einem Verpflichtungsgeschäft gemacht, sondern lediglich von „Bevorschussung“ gesprochen. Bezüglich der A___ GmbH hat er eine einfache Gesellschaft ausdrücklich verneint, da er angibt, der Betrieb einer Atemschule wäre alleinige Sache der Berufungsbeklagten gewesen. Entgegen der Vorinstanz ist aus diesem Grund das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft hinsichtlich der A___ GmbH nicht zu prüfen.