In der Steuererklärung 2010 der Berufungsbeklagten ist im „Formular WV-3“ ein Vermögenswert „Kontokorrent A___“ im Betrag von CHF 23‘362.00 sowie im „Formular 5“ als Schuld ein Betrag von CHF 20'000.00 „N___, O___ - Darlehen für die Gründung GmbH“ deklariert (act. B 4/3/10). In den nachfolgenden Steuererklärungen 2011 bis 2012 ist die Darlehensschuld nicht mehr deklariert (act. B 4/3/11+12). Sodann liegt ein von der Berufungsbeklagten eingereichtes Dokument „Übertragungsprotokoll Zahlungsverkehr“ vom 11. Mai 2010 über CHF 20‘000.00 mit