Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände sei eine einfache Gesellschaft hinsichtlich der Atemschule bzw. der A___ GmbH zu verneinen, weshalb der Beklagte vorliegend der Darlehensforderung das einbezahlte Stammkapital im Sinne eines Anspruchs aus der einfachen Gesellschaft nicht gegenüberstellen könne. Im Übrigen sei aufgrund des Buchungstextes „AC“ (wohl gleichbedeutend für „C___“) in der Belastungsanzeige der UBS AG vom 11. Mai 2010 und der Tatsache, dass über das Konto des Beklagten bei der UBS AG auch Treuhandvermögen der Klägerin verwaltet worden sei, zumindest denkbar, dass der Beklagte das Stammkapital wie beim Darlehen an B___ im Rahmen des