Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, aus der vom Beklagten eingereichten Belastungsanzeige der UBS AG vom 11. Mai 2010 gehe hervor, dass der Beklagte am 11. Mai 2010 einen Betrag von CHF 20‘000.00 auf das Konto der A___ GmbH bei der Vadian Bank AG überwiesen habe. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände sei eine einfache Gesellschaft hinsichtlich der Atemschule bzw. der A___ GmbH zu verneinen, weshalb der Beklagte vorliegend der Darlehensforderung das einbezahlte Stammkapital im Sinne eines Anspruchs aus der einfachen Gesellschaft nicht gegenüberstellen könne.