Seite 58 sondern alleine für die Vorbereitungshandlungen für den späteren Betrieb. Der Betrieb wäre alleine Sache der Berufungsbeklagten gewesen, weshalb der HR-Eintrag alleine auf sie gelautet habe. Die Berufungsbeklagte habe nur die Zahlung, nicht aber die Verrechenbarkeit bestritten. Die Berufungsbeklagte habe nie geltend gemacht, die CHF 20‘000.00 seien im Rahmen des Treuhandverhältnisses bezahlt worden. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, sie habe das ganze Stammkapital finanziert.