Gemäss vorstehender Erwägung 2.2.1 besteht zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis, für welches den Berufungskläger gegenüber der Berufungsbeklagten eine Pflicht zur Information und Rechenschaftsablegung trifft (Erwägung 2.2.4.). Unter diesen beiden Voraussetzungen hat der Berufungskläger anerkannt, dass es sich bei den fraglichen CHF 110‘000.00 um Auslagenersatz handelt. Folglich kann die Forderung nicht zur Verrechnung mit der offenen Darlehensforderung der Berufungsbeklagten zugelassen werden. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzliche Erwägung 2.4.7 D S. 39 ff. verwiesen werden und das Verrechnungsbegehren ist in diesem Punkt abzuweisen.