Seite 57 B___ überwiesen worden sei. Hinsichtlich der nicht bestrittenen Ausführungen der Klägerin, dass der Beklagte im Rahmen des Treuhandverhältnisses das Darlehen für die Klägerin an B___ ausbezahlt habe, stehe fest, dass der Beklagte das Darlehen von CHF 110‘000.00 im Rahmen des Treuhandvertrages überwiesen habe (Erwägung 2.4.7 D S. 39 ff.).