Darüber hinaus sei nicht erwiesen, dass die Kosten von der Klägerin verursacht worden seien. Demzufolge stehe fest, dass die Klägerin sich einen Betrag von CHF 19‘849.95 anrechnen lassen müsse, womit die offene Darlehensforderung gegenüber dem Beklagten noch CHF 27‘750.05 betrage (Erwägung 2.4.7 B S. 36 ff.).