Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, die Parteien hätten die Lösung gewählt, dass sie für die Haushaltkosten und der Berufungskläger für die Nebenkosten aufkomme. Beide hätten die Liegenschaft bewohnt. Die Nebenkosten würden auch in quantitativer Hinsicht bestritten. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren die Nebenkosten auf S. 39 der Replik bestritten. Diese zwei Nebenkostenpositionen hätten keine Rechtsgrundlage.