Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, die Vorinstanz sei korrekterweise zum Schluss gekommen, dass die Mietnebenkosten von der Berufungsbeklagten zu tragen seien. Die von der Vorinstanz nicht zugelassenen Positionen 25 und 26 habe die Berufungsbeklagte nicht detailliert bestritten. Damit habe die Vorinstanz eine Prüfung vorgenommen, die ihr aufgrund der Verhandlungsmaxime nicht zugestanden habe. Auch die Beträge von CHF 131.15 und CHF 133.40 seien zur Verrechnung zuzulassen. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, die Parteien hätten die Lösung gewählt, dass sie für die Haushaltkosten und der Berufungskläger für die Nebenkosten aufkomme.