Seite 54 die Berufungsbeklagte die Haushaltkosten und der Berufungskläger die Nebenkosten trage. Im Mietvertrag sei das Gegenteil vereinbart worden. Die von der Berufungsbeklagten eingereichten Einkaufszettelchen für die Jahre 2010 bis 2012 würden weder belegen, wer das Geld für die Einkäufe beigesteuert habe, noch für wen die Einkäufe bestimmt gewesen seien. Die Nebenkosten würden pro Jahr eingereicht. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht anfügen, die Vorinstanz sei korrekterweise zum Schluss gekommen, dass die Mietnebenkosten von der Berufungsbeklagten zu tragen seien.