Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, zwischen den Parteien sei unbestritten, dass die von der Klägerin aus dem Mietvertrag vom 15. Januar 2010 geschuldeten Mietzinsen von insgesamt CHF 114‘400.00 mit der Darlehensforderung zu verrechnen seien, woraus eine noch offene Darlehensschuld des Beklagten von CHF 47‘600.00 resultiere (Erwägung 2.4.7 A S. 35). Auch im Berufungsverfahren ist die Verrechnungsforderung des Berufungsklägers für offene Mietzinsschulden der Berufungsbeklagten nicht mehr strittig. Folglich sind die anerkannten CHF 114'400.00 mit der offenen Darlehensforderung der Berufungsbeklagten zu verrechnen.