Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, die Vorinstanz habe die aus dem Mietvertrag vom 15. Januar 2010 geschuldeten Mietzinse von CHF 114‘400.00 verrechnet. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, für die Miete vom Februar 2010 bis Mai 2014 seien 51 Mieten bzw. CHF 112‘200.00 geschuldet. Die Verrechnungsforderung von CHF 114‘400.00 werde anerkannt.