2.3.5 Höhe der noch offenen Darlehensforderung Gestützt auf die Ausführungen der Parteien steht fest, dass sich die offenen Darlehensforderungen der Berufungsbeklagten aus den Verträgen vom 29. November Seite 53 2009 und vom 29. Mai 2013 auf total CHF 162‘000.00 belaufen (siehe vorinstanzliche Erwägung 2.4.6). 2.3.6 Verrechnungspositionen des Berufungsklägers 2.3.6.1 Allgemeines Der Berufungskläger lässt vor Obergericht vorbringen, es werde Verrechnung geltend gemacht oder als Rücknahme von Vermögenswerten betrachtet. Es werde an allen sechs Positionen festgehalten.