Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, ein Vertrag sei für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden habe (Art. 23 OR). Sei ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung des anderen zum Vertragsabschluss verleitet worden, so sei der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher gewesen sei (Art. 28 Abs. 1 OR). Vorliegend sei der vom Beklagten geltend gemachte Irrtum nicht hinreichend substantiiert worden. Auch dem Schreiben von Rechtsanwalt T___ vom 27. November 2013 könne diesbezüglich nichts Konkretes entnommen werden.