Seite 52 Betrag diene. Die spätere Bankanweisung habe betragsmässig genau dem im Vertrag genannten Betrag entsprochen und habe zudem explizit den Verwendungszweck „Darlehen“ enthalten. Der Berufungskläger sei der Ansicht gewesen, dass er einen anderen Vertrag abschliesse, als den, für den er mit seiner Unterschrift die Zustimmung gegeben habe.