Mit dem Darlehensvertrag habe die Berufungsbeklagte beabsichtigt, allfällig unautorisiert veranlasste Arbeiten auf den Berufungskläger abzuwälzen und sich schadlos zu halten. Darin sei wiederum die Übervorteilung und Täuschung zu sehen, die der Berufungskläger aufgrund seiner Erkrankung nicht habe erkennen können. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht geltend machen, er sei der Ansicht gewesen, dass als Verpflichtungsgeschäft die spätere Überweisung über denselben