2.3.4.2 Irrtum und Täuschung Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, er sei stets der Überzeugung gewesen, dass die Umsetzung des gemeinsamen Projekts aus den gemeinsamen finanziellen Mitteln finanziert werde. Indem die Berufungsbeklagte die Verträge im Bewusstsein um seine Erkrankung zur Unterzeichnung vorgelegt habe, habe sie versucht, sich finanziell schadlos zu halten. Mit dem Darlehensvertrag habe die Berufungsbeklagte beabsichtigt, allfällig unautorisiert veranlasste Arbeiten auf den Berufungskläger abzuwälzen und sich schadlos zu halten.