2.3.4 Willensmängel („Darlehensverträge“) 2.3.4.1 Übervorteilung Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, er habe in Deutschland jeweils bar für die Aufenthalte bei der Berufungsbeklagten bezahlt. Insgesamt habe der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für die Zeit in Deutschland weit über CHF 200‘000.00 (Spenden und weitere Barzahlungen) zukommen lassen. Die Berufungsbeklagte könne für diese Zeit nicht nochmals Geld verlangen; dies würde eine doppelte Bezahlung bedeuten. Es fehle an der Gegenleistung, da sich die Darlehenssumme nicht auf die ihm überwiesenen CHF 120‘000.00 bezogen habe. Die Einseitigkeit und die Übervorteilung liege damit auf der Hand.