Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, wie in Bezug auf den Treuhandvertrag vom 3. März 2009 mache der Beklagte auch bezüglich der Darlehensverträge vom 29. November 2009 und vom 29. Mai 2013 geltend, dass diese infolge seiner Urteilsunfähigkeit ungültig seien. Er verweise dabei auf ein Arztzeugnis seines Psychiaters, Dr. J___, vom 14. November 2013 und beantrage dessen Zeugenbefragung und eine schriftliche Auskunftserteilung. Die behauptete Urteilsunfähigkeit des Beklagten werde von der Klägerin bestritten. Wie bereits unter Ziffer 2.1.3 zum Treuhandvertrag ausgeführt, seien die gestellten Beweisanträge nicht geeignet, den Nachweis der Urteilsunfähigkeit zu erbringen.