dass bei ihm eine solche Schwäche vorliege. Weil die Vorinstanz die Beweise nicht abgenommen habe, habe sie es dem Berufungskläger verunmöglicht, seine fehlende Urteilsunfähigkeit im konkreten Fall nachzuweisen. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht darauf hinweisen, ihren Anträgen würden drei klare und unmissverständliche Verträge zugrunde liegen. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht vorbringen, sie verweise auf frühere Ausführungen zur Urteilsunfähigkeit des Berufungsklägers.