Seite 48 2.3.3 Urteilsunfähigkeit („Darlehensverträge“) Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, die ausnützenden und auch übervorteilenden Elemente würden sich teilweise nicht direkt aus dem Wortlaut der einzelnen Verträge ergeben, bekämen aber vor dem Hintergrund der ganzen Geschichte ein anderes Gewicht. Die Berufungsbeklagte habe von der Erkrankung des Berufungsklägers gewusst. Mit dem Darlehensvertrag habe sie beabsichtigt, allfällig unautorisiert veranlasste Arbeiten auf den Berufungskläger abzuwälzen und sich schadlos zu halten.