Der Berufungskläger hat bezüglich der CHF 42‘000.00 einzig geltend gemacht, es fehle an einer Gegenleistung bzw. die Berufungsbeklagte beabsichtige, allfällig unautorisiert veranlasste Arbeiten auf ihn abzuwälzen. Auf die Kritik des Berufungsklägers an der von der Berufungsbeklagten eingereichten Zusammenstellung über Vorleistungen muss nicht eingegangen werden, da nicht die Berufungsbeklagte, sondern er selber dafür beweispflichtig ist, dass der Rechtsgrund für die von ihm schriftlich anerkannte Schuld von CHF 42‘000.00 fehlt. Diesen Nachweis hat er nicht erbracht.