2.3.2.2 Zum „Darlehensvertrag“ über CHF 42‘000.00 Bezüglich der gemäss Darlehensvertrag vom 29. Mai 2013 vom Berufungskläger geschuldeten CHF 42‘000.00 geht es nach Angaben der Berufungsbeklagten um die Aufrechnung verschiedener von ihr für den Berufungskläger bezahlten Vorleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau (siehe act. B 4/26/39). Der Berufungskläger hat bezüglich der CHF 42‘000.00 einzig geltend gemacht, es fehle an einer Gegenleistung bzw. die Berufungsbeklagte beabsichtige, allfällig unautorisiert veranlasste Arbeiten auf ihn abzuwälzen.