B 4/17/10). Dieses Dokument wurde vom Berufungskläger selber verfasst und vermag keinerlei Beweis zu erbringen. Folglich ist dem Berufungskläger der Beweis seiner Behauptung, er habe jeweils bar für seine Aufenthalte bei der Berufungsbeklagten bezahlt, nicht gelungen. Vielmehr deutet das E-Mail von N___ vom 2. Mai 2012 an den Treuhänder U___ darauf hin, dass tatsächlich eine entsprechende Schuld des Berufungsklägers besteht, so dass sein Hinweis auf eine „Steueroptimierung“ unbehelflich ist.