Aus Spenden lässt sich jedoch nichts zu den behaupteten Barzahlungen an die Berufungsbeklagte für Kost und Logis ableiten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bancomatbezügen des Berufungsklägers von 2002 bis 2013 (act. B 4/35/59, B 4/33, S. 32). Diese stützen, wie dies auch die Vorinstanz auf S. 33 ihres Urteils festgestellt hat, die Behauptung des Berufungsklägers nicht, da jeder Hinweis zur Verwendung der am Bancomat bezogenen Gelder fehlt. Nichts zur strittigen Frage beizutragen vermag auch die Aufstellung des Berufungsklägers über die von ihm bezahlten Kursgelder in den Jahren 2003 bis 2007 von total CHF 6‘109.85 (act. B 4/17/10).