Ordner weiss „SHL GWG Kasse Bank 2009“ (act. B 21/4) Siehe Ausführungen zum „Ordner blau“. Seite 47 Aus dem durchgeführten Beweisverfahren ergibt sich, dass der Berufungskläger mit den im Recht befindlichen Buchhaltungsunterlagen seine Behauptung, er habe jeweils bar für seine Aufenthalte bei der Berufungsbeklagten bezahlt, nicht belegen kann. Er hält selber fest, dass er, abgesehen von Spenden, in der Buchhaltung nicht erscheine. Aus Spenden lässt sich jedoch nichts zu den behaupteten Barzahlungen an die Berufungsbeklagte für Kost und Logis ableiten.