Seite 46 317 Abs. 1 ZPO geäussert. Zum anderen sind die neuen Vorbringen, wie die nachfolgende Beweiswürdigung zeigt, für die vorliegende Beurteilung nicht relevant und ausserdem grösstenteils rein spekulativer Art. Zu nennen wäre etwa die Bemerkung, der Berufungskläger habe mit seinen Spenden faktisch auch den Lohn der Berufungsbeklagten finanziert. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Berufungsbeklagte habe ihm faktisch gar keinen Wohnraum mehr zur Verfügung stellen können.