b vorgebracht hat, kann offen bleiben (vgl. Urteil des Bundeserichts 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.4, wonach dann, wenn für eine Partei, welche Kenntnis von einem echten Novum erlangt, eine gesetzliche oder gerichtliche Eingabefrist läuft, sie das Novum mit ihrer bevorstehenden Eingabe in das Berufungsverfahren einbringen kann). Zum einen hat der Berufungskläger in der Beweiswürdigungseingabe weder die neuen Tatsachenbehauptungen als solche bezeichnet noch sich im Einzelnen zu deren Zulässigkeit im Sinne von Art.