B 30, S. 3 ff.). Zum Teil handelt es sich dabei um sogenannte überschiessende Beweisergebnisse, also um Tatsachen, die nicht ausdrücklich behauptet, aber durch das Beweisverfahren zutage gefördert wurden (CHRISTOPH REUT, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, S. 124 Rz. 224). Dürfen diese überschiessenden Beweisergebnisse vorliegend berücksichtigt werden? CHRISTOPH REUT spricht sich dafür aus, dass die durch das Beweisverfahren zutage geförderten neuen Tatsachen – da nach Aktenschluss entdeckt – unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 bzw. Art. 317 Abs. 1 ZPO als echte Noven zuzulassen seien (a.a.O., S. 130 Rz. 234).