Die Berufungsbeklagte rügt bezüglich der Stellungnahme von RA lic. iur. TA___ vom 14. September 2018 (act. B 30), diese sei voll von neuen Behauptungen (act. B 33). Dies trifft zu. Gemäss Ziff. 5 der Beweisverfügung vom 2. März 2018 hatten sich die Stellungnahmen der Parteien auf das Beweisergebnis zu beschränken (act. B 15). Daran hat sich der Rechtsvertreter des Berufungsklägers nicht gehalten, indem er in seiner Eingabe ab Seite 3 Ausführungen über mehrere Seiten macht, welche nichts mit dem Beweisthema zu tun haben und zahlreiche neue Tatsachenbehauptungen enthalten.