Seite 45 Kassaeingänge des Berufungsklägers seien keine zu verzeichnen. Betreffend der behaupteten Barzahlungen sei zu vermerken, dass das Sachkonto Kasse 01000 sehr akribisch geführt worden sei. Es finde sich aber kein einziger Euro für eine Zahlung durch den Berufungskläger. Danach sei mit der Buchhaltung der Atemschule die Behauptung des Berufungsklägers nicht erstellt, wonach er in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils bar für die Aufenthalte bei der Berufungsbeklagten bezahlt habe.