Andere Zahlungen des Berufungsklägers, wie Mitgliederbeiträge oder Kursgebühren, seien in der Buchhaltung nicht ausgewiesen worden. Kassaeingänge des Berufungsklägers seien keine zu verzeichnen. 2009 erscheine für den Berufungskläger eine einzige Buchung, wobei es sich offenbar um den Mitgliederbeitrag von € 65.00 handle. Andere Zahlungen des Berufungsklägers, wie etwa Kursgebühren, seien in der Buchhaltung nicht ausgewiesen worden.