Dabei handle es sich nicht um Barzahlungen, sie seien über die Bank getätigt und klar als Spenden ausgewiesen worden (Sachkonto 2007, Bankkonto 01200, Belege 190, 241, 294). Andere Zahlungen des Berufungsklägers, wie Mitgliederbeiträge oder Kursgebühren, seien in der Buchhaltung nicht ausgewiesen worden. Kassaeingänge des Berufungsklägers seien keine zu verzeichnen. Im Jahr 2008 habe der Berufungskläger gemäss Buchhaltung zwei Spenden geleistet, von denen eine offenbar wieder storniert worden sei (Sachkonto 2008, Spendenkonto 02500). Andere Zahlungen des Berufungsklägers, wie Mitgliederbeiträge oder Kursgebühren, seien in der Buchhaltung nicht ausgewiesen worden.