Es sei somit erstellt, dass es schlichtweg an der Rechtsgrundlage für die von der Berufungsbeklagten geforderte Darlehenssumme von CHF 120‘000.00 fehle. Die Berufungsbeklagte lässt zu den Buchhaltungsunterlagen ausführen, es gehe bei diesem Beweisbeschluss nicht um den Nachweis der behaupteten Spendenzahlungen, sondern um die angeblichen Barzahlungen an die Berufungsbeklagte. In der Buchhaltung 2007 würden sich drei Spenden des Berufungsklägers an die Atemschule von je € 6‘000.00 (Sachkonten 2007, Spendenkonto 02500) finden. Dabei handle es sich nicht um Barzahlungen, sie seien über die Bank getätigt und klar als Spenden ausgewiesen worden