Dass der Berufungskläger während seiner Aufenthalte Zahlungen getätigt und nicht auf Kosten der Berufungsbeklagten gelebt habe, würden seine von 2002 bis 2009 insbesondere in Deutschland getätigten Bargeldbezüge zeigen. Es deute vieles darauf hin, dass die Berufungsbeklagte aus den Bareinnahmen ihre Lebenshaltungskosten finanziert habe. Aus der Vermietung von Wohnfläche an die Atemschule habe sie bereits einen Mietzins bezogen, weshalb auch kein Anspruch der Berufungsbeklagten auf Abgeltung der Logis bestehe. Es sei somit erstellt, dass es schlichtweg an der Rechtsgrundlage für die von der Berufungsbeklagten geforderte Darlehenssumme von CHF 120‘000.00 fehle.