Beispielsweise belege die Einzahlung der Berufungsbeklagten von € 3‘100.00 auf das Vereinsbankkonto vom 27. September 2007 mit dem Vermerk „Bareinnahmen“, dass sie Kursgebühren bar einkassiert habe. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt worden sei, habe der Berufungskläger die Sitzungen, Behandlungen oder Besprechungen bar bezahlen müssen. Dass der Berufungskläger während seiner Aufenthalte Zahlungen getätigt und nicht auf Kosten der Berufungsbeklagten gelebt habe, würden seine von 2002 bis 2009 insbesondere in Deutschland getätigten Bargeldbezüge zeigen.