Seite 44 tisch auch den Lohn sowie die Lebenshaltungskosten der Berufungsbeklagten finanziert. An den Buchhaltungsunterlagen falle auf, dass der Berufungskläger darin, abgesehen von „Spenden“, nicht erscheine. Merkwürdigerweise sei die Überweisung an die Berufungsbeklagte vom 15. Januar 2007 über CHF 1‘030.00 für einen Kursbesuch in der Buchhaltung nicht auffindbar. Insgesamt erscheine das Konto „08400 Erlöse aus Kursgebühren“ nicht nachvollziehbar und unvollständig. Beispielsweise belege die Einzahlung der Berufungsbeklagten von € 3‘100.00