Die von der Berufungsbeklagten eingereichten Buchhaltungsunterlagen seien unvollständig und teilweise nicht nachvollziehbar. So würden in den Unterlagen zum Jahresabschluss 2007 beispielsweise die Listen zu den einzelnen Buchungen, die Kontenblätter zu den Konti „04600 Werbe- und Reisekosten“, „04167 Lohnsteuer“, „04130 Gesetzliche soziale Aufwendungen“, „04120 Gehälter“, „02650 Zinserträge“, „01360 Geldtransit“ sowie „01000 Kasse“ fehlen. Insbesondere würden auch die in den einzelnen Kontoblättern nummeriert aufgeführten Einzelbelege fehlen. Zu den Spenden habe der Berufungskläger von 2007 bis 2009 alleine rund € 50‘000.00 beigetragen.